Satzung Michael-Verein

Satzung Michael-Verein, Förderkreis der Gemeinschaft Altenschlirf e. V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Michael-Verein, Förderkreis der Gemeinschaft Altenschlirf e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung geistig, seelisch, körperlich und psychisch behinderter Menschen mit dem Ziel. sie als gleichberechtigte Partner in den sozialen und wirtschaftlichen Status der Umwelt einzuordnen.
  3. Die in Ziffer 2. genannte Förderung erfolgt i. S. d. $ 53 Abgabenordnung.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für den steuerbegünstigten Verein „Gemeinschaft für Heilpädagogik und Sozialtherapie e. V.” in Altenschlirf / Stockhausen, indem der Verein für die Finanzierung, insbesondere von investiven Maßnahmen, Renovierungen, Einrichtungen von Wohn- und Gemeinschaftsräumen, künstlerische, therapeutische, soziale Betreuung der Bewohner der Gemeinschaft, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten beiträgt.
  5. Wenn es zweckmäßig erscheint können Mitgliedschaften des Vereins in anderen Organisationen eingegangen werden.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie steuerbegünstigte Zwecke.
  7. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder/fördernde Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beirat und Vorstand arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Es gibt zwei verschiedene Mitgliedschaften:

a. Mitglieder, die einen jährlich festzusetzenden Beitrag zahlen und in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht haben und auf schriftlichen Antrag aufgenommen
werden.
b. fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; es bedarf keines Aufnahmeantrages.

2. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand schriftlich bestätig,

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, ferner durch Austritt, der schriftlich anzuzeigen ist. Die Mitgliedschaft endet dann zum Ende des Geschäftsjahres,

4. Fördernde Mitglieder teilen das Ende ihrer Förderbereitschaft dem Vorstande gegenüber schriftlich mit.

§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrages

Der Mitgliedsbeitrag für die stimmberechtigten Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereis

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfer

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen, um den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten und über Wahlen zum Vorstand, der Rechnungsprüfer sowie über weitere in der Einladung angekündigte Tagesordnungspunkte zu beschließen. Entlastung aller Vorstandsmitglieder in einem einzigen Beschluss ist zulässig.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens einzuberufen, sofern der Vorstand dies beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung abzusenden.
  3. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu erstellen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Vereinsmitglied unterschrieben sein muss.
  7. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen und gültigen Stimmen.
  8. Stimmenthaltungen werden in allen Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind oder sich durch schriftliche Vollmacht von einem der anwesenden Mitglieder vertreten lässt. Die Vollmacht ist vorzulegen.
  10. §2, Absätze 2, 3 und 4 sind von einer Änderung ausgeschlossen.
  11. Schriftliche Einladungen zur Mitgliederversammlung sind vom Vorstand mit Angabe der jeweiligen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu versenden

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und maximal 5 Personen. Er wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Listenwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein durch zwei Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  5. Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Vorstandsbeschlüsse und -sitzungen sind zu protokollieren.