Satzung Gabriel-Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen: Gabriel – Stiftung –für Menschen mit Behinderung
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; d.h. die Förderung und Unterstützung von Personen oder Personengruppen, die infolge ihres körperlichen oder seelischen Zustandes oder infolge einer materiellen Notlage auf Hilfe anderer angewiesen sind ( § 53 AO )

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck der Stiftung die direkte Förderung und/oder Unterstützung – durch Bar- und/oder Sachzuwendungen
die Überlassung der Stiftung gehörender Sachen wie Grundsstücke, Gebäude, Räume oder Fahrzeuge zur unentgeltlichen Benutzung

Über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet der Vorstand der Stiftung; näheres ergibt sich aus den Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist,
  2. Zur Substanz des Stiftungsvermögens i.S. von Absatz 1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat,
  3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter/in oder Dritter erhöht werden.

§ 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens

  1. Verfügbare Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.

§ 5 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Näheres ergibt sich aus den Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder der Stiftungsorgane.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane führen ihr Amt kommissarisch bis zur Bestellung des neuen Amtsinhabers fort.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er wird vom Stiftungsbeirat auf die Dauer von 4 Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
  2. Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie einen Stellvertreter/in auf die Dauer von zwei Jahren.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegt insbesondere:
  1. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  2. Die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, die Bestellung der/des Geschäftsführer/in, soweit dies für die Führung der Stiftung notwendig und die entsprechende finanzielle Ausstattung der Stiftung vorhanden ist,
  3. Im Falle der Ernennung einer/s Geschäftsführers/in setzt der Vorstand die Vergütung fest und überwacht die Geschäftsführung,
  4. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch mind. zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein,
  5. Grundstücks- und Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 30.000,— Euro verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsbeirates.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sitzungsleiters/in den Ausschlag,
  2. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Beteiligung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

§ 9 Stiftungsbeirat

Der Beirat besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen. Er bestellt aus seiner Mitte auf die Dauer von 4 Jahren eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Wiederwahl ist zulässig. Die/der Vorsitzende/r dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
Dem Stiftungsbeirat gehören an:

Benedict Abrahamsberg
Klaus Bert
Torsten Ehrhorn
Heinz Löbert
Michael Walliczek

Scheidet eines der Stiftungsbeiratsmitglieder aus, wird vom Beirat ein neues Mitglied bestellt.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsbeirates

  1. Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben:
  2. Die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  4. Beratung des Vorstandes und die Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften nach § 7 Abs. 3,
  5. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes,
  6. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsbeirats,
  7. Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
  8. Erlass von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirates,
  9. Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde auf,
  10. Satzungsänderungen,
  11. Aufhebung der Stiftung,
  12. Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen.

§ 11 Beschlussfassung des Stiftungsbeirates

  1. Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mind. drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sitzungsleiters/in den Ausschlag,
  2. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Mitwirkung aller Mitglieder des Stiftungsbeirates erforderlich.

§ 12 Geschäftsführung

Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind von der/dem Vorsitzende/n oder dessen Stellvertreter/in zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordentlichen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Der Stiftungsbeirat kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

Der Vorstand erstellt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung (soweit erforderlich). Die Jahresabrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des Stiftungsbeirates ist, zu überprüfen. Der Prüfungsbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Stiftungsbeirat vorzulegen.

Die Jahresabrechnung ist je nach Bedarf durch durch einen Wirtschaftsprüfer den die die Stiftungsaufsichtsbehörde beauftragt oder andere zur Erteilung eines entsprechenden Bestätigungsvermerkes befugte Person oder Gesellschaft zu prüfen. Der Prüfungsauftrag wird von der Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Stiftung mit der Maßgabe erteilt, dass sich die Prüfung der Jahresabrechnung zu erstrecken hat auf.

  • Die ungeschmälerte Erhaltung des Stiftungsvermögens,
  • Die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Die Beachtung der Bestimmungen der Abgabenordnung.

Die Jahresabrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung bzw. der Prüfungsbericht sind innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 13 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 14 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung

Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Satzungsänderung, Aufhebung, Zweckänderung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind auch ohne wesentliche Änderungen der Verhältnisse zulässig.
Für eine Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung von allen Mitgliedern des Stiftungsbeirates und des Vorstandes erforderlich; Anträge auf Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit der Stiftungsorgane.
Anträge nach § 14 Abs. 1 + 2 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 15 Anfallsberechtigung

Im Falle der Aufhebung bzw. der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an folgende Institutionen bzw. deren Rechtsnachfolger:

a. Gemeinschaft für Heilpädagogik und Sozialtherapie e.V. Herbstein,
b. Landeswohlfahrtsverband Hessen,
c. Lebenshilfe Frankfurt am Main.

sollte die Körperschaft zu a. bzw. deren Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung nicht mehr existieren oder den Anfall ausschlagen, fällt ihr Anteil zu gleichen Teilen an die beiden anderen Organisationen
Die genannten Körperschaften haben das ihr zugefallene Vermögen ausschließlich für mildtätige Zwecke des in Abschnitt 2 der niedergelegten Stiftungszwecks zu verwenden.