Die Stiftung führt den Namen: Gabriel – Stiftung –für Menschen mit Behinderung
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; d.h. die Förderung und Unterstützung von Personen oder Personengruppen, die infolge ihres körperlichen oder seelischen Zustandes oder infolge einer materiellen Notlage auf Hilfe anderer angewiesen sind ( § 53 AO )
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck der Stiftung die direkte Förderung und/oder Unterstützung
– durch Bar- und/oder Sachzuwendungen
die Überlassung der Stiftung gehörender Sachen wie Grundsstücke, Gebäude, Räume oder Fahrzeuge zur unentgeltlichen Benutzung
Über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet der Vorstand der Stiftung; näheres ergibt sich aus den Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Näheres ergibt sich aus den Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder der Stiftungsorgane.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane führen ihr Amt kommissarisch bis zur Bestellung des neuen Amtsinhabers fort.
Der Beirat besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen. Er bestellt aus seiner Mitte auf die Dauer von 4 Jahren eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Wiederwahl ist zulässig. Die/der Vorsitzende/r dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
Dem Stiftungsbeirat gehören an:
Benedict Abrahamsberg
Klaus Bert
Torsten Ehrhorn
Heinz Löbert
Michael Walliczek
Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind von der/dem Vorsitzende/n oder dessen Stellvertreter/in zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordentlichen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Der Stiftungsbeirat kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
Der Vorstand erstellt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung (soweit erforderlich). Die Jahresabrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des Stiftungsbeirates ist, zu überprüfen. Der Prüfungsbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Stiftungsbeirat vorzulegen.
Die Jahresabrechnung ist je nach Bedarf durch durch einen Wirtschaftsprüfer den die die Stiftungsaufsichtsbehörde beauftragt oder andere zur Erteilung eines entsprechenden Bestätigungsvermerkes befugte Person oder Gesellschaft zu prüfen. Der Prüfungsauftrag wird von der Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Stiftung mit der Maßgabe erteilt, dass sich die Prüfung der Jahresabrechnung zu erstrecken hat auf.
Die Jahresabrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung bzw. der Prüfungsbericht sind innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Aufsichtsbehörde einzureichen.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Satzungsänderung, Aufhebung, Zweckänderung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind auch ohne wesentliche Änderungen der Verhältnisse zulässig.
Für eine Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung von allen Mitgliedern des Stiftungsbeirates und des Vorstandes erforderlich; Anträge auf Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit der Stiftungsorgane.
Anträge nach § 14 Abs. 1 + 2 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Im Falle der Aufhebung bzw. der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an folgende Institutionen bzw. deren Rechtsnachfolger:
a. Gemeinschaft für Heilpädagogik und Sozialtherapie e.V. Herbstein,
b. Landeswohlfahrtsverband Hessen,
c. Lebenshilfe Frankfurt am Main.
sollte die Körperschaft zu a. bzw. deren Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung nicht mehr existieren oder den Anfall ausschlagen, fällt ihr Anteil zu gleichen Teilen an die beiden anderen Organisationen
Die genannten Körperschaften haben das ihr zugefallene Vermögen ausschließlich für mildtätige Zwecke des in Abschnitt 2 der niedergelegten Stiftungszwecks zu verwenden.