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Vereinssatzung

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Vereinssatzung

Präambel

Die vorliegende Satzung soll eine breite Beteiligung aller in der Lebensgemeinschaft Tätigen ermöglichen. Verantwortung soll an den Stellen ergriffen werden, wo Entscheidungen auch getragen werden. Gleichzeitig gewährleistet die Satzung Klarheit in der Verantwortungsstruktur, um nicht zuletzt im Interesse der Bewohner und Mitarbeitenden Verantwortung klar abzubilden und die Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Gemeinschaft für Heilpädagogik und Sozialtherapie“, im Weiteren „Gemeinschaft Altenschlirf“. Der Sitz des Vereines ist in 36358 Herbstein-Stockhausen, Müser Str. 1.
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§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Begleitung und Unterstützung von Behinderungen betroffener Jugendlicher und Erwachsener auf der Grundlage des anthroposophischen Menschenbildes. Die selbstbestimmte, individuelle Entwicklung jedes Einzelnen leitet die Beteiligten in allen Handlungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die „Förderung der Hilfe für Behinderte“ gem. §52 Abs. 2 Nr.10.

Zur Umsetzung dieser Aufgabe hat die Gemeinschaft Altenschlirf eine Lebensgemeinschaft von Menschen mit unterschiedlichen Begabungen und Behinderungen geschaffen. Im Sinne inklusiver Lebensräume soll das Zusammenleben mit und die Teilhabe von Menschen mit einem Hilfebedarf weiterentwickelt werden, insbesondere durch:

  • die Schaffung entsprechender Wohnverhältnisse,
  • die Schaffung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 68 AO,
  • berufliche, fachliche und kulturelle Bildungsangebote,
  • pflegerische und therapeutische Angebotesowie Kulturveranstaltungen.
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§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4 Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein kann Mittel an mildtätige bzw. gemeinnützige Organisationen geben und weitergeben.
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§ 5 Ausgaben und Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes sowie eines Beirates können für ihre satzungsgemäßen Tätigkeiten eine Erstattung ihrer Aufwendungen und eine angemessene Vergütung erhalten.
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§ 6 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an:

„Die Lebensgemeinschaft e.V.“, 36110 Schlitz-Sassen

oder, wenn die genannte nicht mehr bestehen sollte, an:

„Anthropoi – Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V.“

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Behindertenhilfe zu verwenden haben.
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§ 7 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche die Vereinsziele nach § 2 dieser Satzung anerkennt.

2. Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann bei einer Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand angezeigt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

3. Fördermitgliedschaften sind möglich. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Es wird ein Mindestmitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand kann auf Wunsch eines Mitglieds dieses vorübergehend von der Beitragsverpflichtung entbinden.
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§ 8 Organe des Vereins

Die Gemeinschaft Altenschlirf gliedert sich in die Organe:

  • Mitgliederversammlung,
  • Vorstand,
  • Geschäftsleitung (als Besondere Vertreter nach § 30 BGB),
  • Koordinationskonferenz,
  • Fachbereichskonferenzen.
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§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel vier- bis sechsmal jährlich zusammen. Sie dient der Bewusstseinsbildung gemeinschaftlichen Wirkens und ist, als oberstes Organ der Gemeinschaft Altenschlirf, ein wahrnehmendes, reflektierendes und Orientierung gebendes Organ. Sie entscheidet über die Grundzüge der ideellen und konzeptionellen Ausrichtung (Leitbild/Konzeptrahmen).

2. Die Mitgliederversammlung hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
  • Festsetzung der Beitragsverpflichtung,
  • Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung,
  • Beauftragung eines anerkannten Verfahrens zur Qualitätsentwicklung (QM)
  • Entgegennahme des Jahresabschlusses sowie des Haushaltsplanes,
  • Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses. Sie beschließt darüber hinaus über alle Maßnahmen, die in ungewöhnlichem Ausmaße in den Vermögensstand, die Organisation oder den Charakter des Vereins eingreifen.

3. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens vierzehn Tage vor ihrer Durchführung einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder vom Vorstand einberufen werden.

5. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können ausschließlich mit der Zustimmung von 3/4 aller Vereinsmitglieder erfolgen.
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§ 10 Vorstand
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1. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und leitet sie.

2. Der Vorstand reflektiert alle von der Mitgliederversammlung beauftragten Aufgaben und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des von der Mitgliederversammlung beauftragten Verfahrens zur Qualitätsentwicklung.

3. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Um der Aufgabe der Reflektion von außen genügend nachzukommen, sollten auch nicht unmittelbar in der Gemeinschaft tätige Menschen im Vorstand vertreten sein. Er wird für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen; zur Rechtsverbindlichkeit bedarf es der gemeinsamen Erklärung zweier Mitglieder des Vorstandes.

4. Der Vorstand überträgt die Aufgaben einer ordentlichen Geschäftsleitung mittels Beauftragung an „Besondere Vertreter“ gem. § 30 BGB. Mindestens gilt dies für die Aufgaben der Wohnbereichsleitung, der Werkstättenleitung und der allgemeinen Geschäftsleitung.

5. Zusätzlich benennt er die weisungsungebundenen Beauftragungen zur Sicherstellung der Schutzfunktionen (Brandschutz, Arbeitssicherheit, Gewaltprävention, Datenschutz, Qualitätsmanagement, und ähnliche).

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§ 11 Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung ist im Rahmen ihrer Beauftragung durch den Vorstand gesamtverantwortlich für alle eine ordentliche Geschäftsleitung betreffenden Aufgaben des Vereins.

Dies sind insbesondere:

  • die organisatorische, rechtliche und wirtschaftliche Vertretung nach Innen und Außen
  • das Rechnungswesen, öffentliche Zuschüsse, das Spendenwesen und die Erstellung des
  • Jahresabschlusses
  • die unterjährige, ordnungsgemäße, zeitnahe und regelmäßige Überprüfung von
  • Plan- und Ist-Zahlen (Budget und Auswertung, GuV) und deren Kommunikation mit den betroffenen Verantwortlichen der Einzelbudgets
  • Personalwesen und Personalentwicklung
  • die Organisation der begleitenden Dienste gem. §14 der Satzung
  • die Geschäftsführung von mehrheitlich der Gemeinschaft gehörenden Einrichtungen.

2. Die Geschäftsleitung besteht aus mindesten drei, maximal fünf Mitgliedern. Mindestens vertreten sind die Aufgabenbereiche Wohnbereichsleitung und Werkstättenleitung. Die Geschäftsleiter werden auf Vorschlag der Koordinationskonferenz vom Vorstand nach § 30 BGB als Besondere Vertreter mit der damit verbundenen Kompetenz und Verantwortung eingesetzt.

3. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind einzelverantwortlich für ihren jeweiligen Fach- oder Aufgabenbereich. Dieser wird jeweils durch Aufgabenbeschreibungen definiert. Sie können in Zusammenarbeit mit ihren Fachkonferenzen oder der Koordinationskonferenz die Verantwortung für bestimmte Aufgaben delegieren.

4. Die Geschäftsleitung hat im Rahmen der ihr übertragenen Gesamtverantwortung ein Vetorecht gegenüber allen Entscheidungen der Koordinationskonferenz, entsprechend gilt dies für die einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung gegenüber ihren Fachkonferenzen bzw. zugeordneten Aufgabenbereichen.

5. Sie vertritt alle ihr zuzuordnenden rechtlichen Angelegenheiten des Geschäftsbetriebes mindestens zu zweit.

6. Die Geschäftsleitung ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Der Koordinationskonferenz stellt sie alle für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zur Verfügung.

7. Das Nähre regelt die „Aufgabenbeschreibung Allgemeine Geschäftsleitung“.
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§ 12 Koordinationskonferenz

1. Die Koordinationskonferenz dient der kontinuierlichen Zusammenarbeit aller Fach- und Aufgabenbereiche sowie der Delegationen des Vereins. Sie bearbeitet alle fachbereichsübergreifenden Themen, die nicht in den einzelnen Fachkonferenzen geklärt werden können oder die die Belange anderer Fachbereiche und/oder Delegationen berühren.

2. Die Koordinationskonferenz nimmt die Budgetanträge der Fach- und aller
übergeordneten Aufgabenbereiche zur Beratung und Bewertung an und erstellt daraus in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung einen Gesamthaushalt.

3. Die Koordinationskonferenz setzt sich zusammen aus:

  • den Mitgliedern der Geschäftsleitung,
  • den von den Fachbereichskonferenzen benannten Vertretern der Fachbereiche,
  • den von der Geschäftsleitung benannten Vertretern der begleitenden Dienste und Delegationen.

Die Mitwirkungsgremien sind in angemessener Weise zu beteiligen. Gäste können zeitlich begrenzt eingeladen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Koordinationskonferenz.
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§ 13 Fachbereiche und Fachbereichskonferenzen

1. Die Fachbereiche sind Zusammenschlüsse einzelner selbständiger Tätigkeitsorte (z.B. Wohngruppen, Werkstätten). Die Fachbereichskonferenzen dienen dem ideellen und informellen Austausch sowie den organisatorischen, personellen und finanziellen Vereinbarungen der jeweiligen Fachbereiche.

Die Fachbereiche der Gemeinschaft Altenschlirf sind:

  • Wohnbereich mit der Hausverantwortlichenkonferenz (HVK)
  • Bereich Werkstätten mit der Werkstattkonferenz (WeKo)

Die Fachbereichskonferenzen können aus begründetem Interesse – zeitlich begrenzt oder dauerhaft – Gäste in die Konferenz einladen. Die Mitwirkungsgremien sind in angemessener Weise zu beteiligen.

2. Die Fachbereichskonferenzen geben sich eine Geschäftsordnung.
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§ 14 Begleitende Dienste und Delegationen

1. Die begleitenden Dienste sind die nicht in einem Fachbereich organisierten
Dienstleistungen und Tätigkeiten, die der Gemeinschaft Altenschlirf zur Erfüllung ihrer
Aufgaben dienen. Dies sind insbesondere Verwaltung, Baubüro mit Hausmeisterei,
EDV, Öffentlichkeitsarbeit, Fuhrparkmanagement (Kfz-Kreis) und andere.

2. Alle Organe der Gemeinschaft Altenschlirf können für ihnen obliegende Aufgaben
Delegationen bilden. Der Aufgabenumfang sowie die jeweilige Entscheidungskompetenz
sind mit der Beauftragung festzulegen.

3. Die begleitenden Dienste und Delegationen sind in der Koordinationskonferenz
angemessen zu vertreten und mit einem ihrem Aufgabenumfang entsprechenden Budget
auszustatten.

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§ 15 Dokumentation von Beschlüssen

Die in Konferenzen der Gemeinschaft gefassten Beschlüsse sind von der Geschäftsleitung
gegenzuzeichnen und erhalten dadurch ihre Gültigkeit. Vorstandsprotokolle sowie
Protokolle der Mitgliederversammlung unterschreibt entsprechend der Vorstand.
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§ 16 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
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§ 17 Zugehörigkeit zu Verbänden und Arbeitsgemeinschaften

  • im „Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V.“,
  • im „Anthropoi-Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V
  • im „Lauenstein-Sozialfonds e.V.“
    sowie die Mitgliedschaft in oder die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Behindertenhilfe werden angestrebt und sind möglich. Die Entscheidung darüber fällt die Mitgliederversammlung.
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§ 18 Beteiligungen

Der Verein ist Hauptgesellschafter der Campus am Park gGmbH und stellt den
Geschäftsführer der Gesellschaft. Die rechtliche und wirtschaftliche Beteiligung an anderen Einrichtungen ist, sofern deren Ziele den Grundsätzen des Vereines nicht widersprechen, möglich.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am: 27.11.2014
Geändert in der Versammlung vom: 12.11.2020